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§ 7 - Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 754-29-3 Energieversorgung
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Geltung ab 01.10.2021; FNA: 754-29-3 Energieversorgung
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§ 7 Sicherheit
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Bieter müssen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. 2Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen des Bundeshaushalts auf Pönalen nach § 15 gesichert. 3Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich aus der Fläche des im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichs oder des Teilbereichs, auf die sich das Gebot bezieht, multipliziert mit 2 Euro pro Quadratmeter Fläche. 4§ 31 Absatz 2 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Bundesnetzagentur jeweils das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und an die Stelle des Übertragungsnetzbetreibers jeweils der Bundeshaushalt tritt.
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Zitierungen von § 7 SoEnergieV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SoEnergieV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoEnergieV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SoEnergieV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... 4. die Anforderungen an Gebote nach § 8, 5. die Höhe der nach § 7 zu leistenden Sicherheit, 6. einen Hinweis auf die Realisierungsfristen nach § 14 ...
§ 10 SoEnergieV Ausschluss von Geboten
... bis zum Gebotstermin beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Sicherheit nach § 7 nicht vollständig geleistet worden ist, 3. das Gebot Bedingungen, Befristungen ...
§ 16 SoEnergieV Erstattung von Sicherheiten
... Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unverzüglich die von dem Bieter nach § 7 hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für ... (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unverzüglich die nach § 7 hinterlegten Sicherheiten des antragsberechtigten Bieters zurück, wenn und soweit dieser ...
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