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§ 7 - Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)

V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Weitere Zugangsberechtigungen für das Nutzerkonto



(1) Wird für einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler, Praxistreuhänder oder Vertreter bestellt oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so räumt die Bundessteuerberaterkammer dieser Person für die Dauer ihrer Bestellung oder Benennung auf der Steuerberaterplattform einen Zugang zum Nutzerkonto der Person oder der Berufsausübungsgesellschaft ein, für die sie bestellt oder durch die sie benannt wurde.

(2) Zur Gewährung des Zugangs zum Nutzerkonto übermittelt die Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellungsfähige Anschrift des Praxisabwicklers, Praxistreuhänders, Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten an die Bundessteuerberaterkammer.

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Zitierungen von § 7 StBPPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StBPPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBPPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 StBPPV Sperrung eines Nutzerkontos
... mehr. Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 7 bleibt unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber ...