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§ 7 - Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV)
V. v. 24.02.2020 BGBl. I S. 242 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-9 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-9 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 7 Belehrung
Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist darüber zu belehren, dass
- 1.
- sämtliche Inhalte, die im Rahmen der Akteneinsicht überlassen werden, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreitet oder Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermittelt oder zugänglich gemacht werden dürfen;
- 2.
- personenbezogene Daten nur zu dem Zweck, für den die Akteneinsicht gewährt wird, verwendet werden dürfen, es sei denn, dass für den Zweck, zu dem die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, die Daten verwenden will, ebenfalls Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte;
- 3.
- die Offenbarung oder Veröffentlichung von Akteninhalten nach den §§ 94 bis 97, 203, 353d des Strafgesetzbuches oder § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes strafbar sein kann;
- 4.
- der durch einen Abruf gespeicherte Inhalt einschließlich der personenbezogenen Daten zu löschen ist, sobald der Zweck für seine Speicherung weggefallen ist und seine weitere Aufbewahrung und Verarbeitung nicht nach anderen Vorschriften gestattet ist.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2099 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 7 StrafAktEinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 11 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 StrafAktEinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StrafAktEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrafAktEinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 11 StPOuaFG Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ § 7 " durch die Angabe „§ 8" ersetzt. 2. Nach § 2 wird folgender ... wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 7 " durch die Angabe „§ 8" ersetzt. b) Dem Absatz 2 werden die ... des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen." 5. Der bisherige § 6 wird § 7 . 6. Der bisherige § 7 wird § 8 und in Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ... hinzuweisen." 5. Der bisherige § 6 wird § 7. 6. Der bisherige § 7 wird § 8 und in Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe ...
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