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§ 7 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungslegung
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen und innerhalb der Europäischen Union besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen, sind verpflichtet,
- 1.
- die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten strukturell auszugliedern oder
- 2.
- über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten in dem Umfang getrennt Rechnung zu legen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeführt würden.
(2) 1Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 hat das Unternehmen für die dort genannten Tätigkeiten eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht entsprechend anzuwenden. 2In dem Tätigkeitsabschluss sind die Regeln, einschließlich der Berechnungsgrundlagen, anzugeben, nach denen die Vermögensgegenstände und Schulden sowie die Aufwendungen und Erträge den Tätigkeiten zugeordnet worden sind. 3Das Anlagevermögen ist detailliert aufzuschlüsseln. 4Die strukturbedingten Kosten sind anzugeben. 5Der Tätigkeitsabschluss ist durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 6Das Unternehmen hat den Tätigkeitsabschluss samt Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung nach Maßgabe des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Unternehmen, deren Umsatzerlöse aus der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten in der Europäischen Union in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag weniger als 50.000.000 Euro betragen haben.
Zitierungen von § 7 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TKG Ordnungsgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
... des Jahresfinanzberichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden ... § 6 Absatz 1 zur Offenlegung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet sind; 2. nach § 7 Absatz 2 Satz 6 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet ...
§ 230 TKG Übergangsvorschriften (vom 29.06.2021)
... sind die bisherigen Vorschriften anwendbar. (15) Die §§ 6, 7 Absatz 2 und § 8 in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Zitat in folgenden Normen
Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2025)
... 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 6b Abs. 4 EnWG sowie - von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2 Satz 6 TKG Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die ... § 6b Abs. 4 EnWG sowie - von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2 Satz 6 TKG Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 11 DiRUG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 6b Abs. 4 EnWG sowie - von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2 Satz 6 TKG Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die ... § 6b Abs. 4 EnWG sowie - von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2 Satz 6 TKG Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 ...
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