Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.03.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 7 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3984 (Nr. 79); aufgehoben durch § 14 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.12.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 7613-3-4 Geldwäsche
| |
Geltung ab 23.12.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 7613-3-4 Geldwäsche
| |
§ 7 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete
(1) Stellt ein Verpflichteter nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat er darzulegen,
- 1.
- dass er Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes ist und
- 2.
- dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 und Absatz 3a des Geldwäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll; dies gilt nicht im Falle des automatisierten Abrufs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes.
(2) Stellt ein Verpflichteter wiederholt einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so genügt die Darlegung der Berechtigung zur Einsichtnahme nach Absatz 1 Nummer 1 bei der ersten Einsichtnahme.
(3) 1Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung anfordern. 2Die Darlegung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2083 m.W.v. 1. August 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 7 TrEinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 11 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 TrEinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrEinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 TrEinV Art der Datenübertragung
... der Datenfernübertragung bei der Übermittlung der Daten nach den §§ 2 bis 8 zu verwenden ist. Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach dem Stand ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 11 TraFinG Änderung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
... nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes erfolgt." angefügt. 5. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „§ 10 Absatz 3" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_TrEinV-Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung.htm