Tools:
Update via:
§ 7 - Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
| |
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
| |
§ 7 Protokollierung
(1) Die Datenübermittlungen durch die Registerbehörde werden bei der Registerbehörde protokolliert.
(2) Die Protokolldaten von natürlichen Personen, die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 sind, dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Personen verwendet werden.
(3) Unternehmen, die keine natürlichen Personen sind, können Auskünfte über die sie betreffenden Protokolldaten verlangen.
(4) 1Die Protokolldaten sind von der Registerbehörde zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. 2Ist eine längere Aufbewahrung erforderlich, so sind die Gründe der Erforderlichkeit von der Registerbehörde zu dokumentieren. 3Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2727 m.W.v. 29. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 7 UBRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.12.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2727 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 UBRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UBRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UBRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 UBRegG Rechtsverordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... und der Datensicherheit, 3. nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach § 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 3 StatRegGÄndG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... § 7 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) wird die Angabe „§ 4 Absatz 1" durch die Angabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_UBRegG.htm