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§ 7 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben
(1) 1Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A" gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. 2Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. 3Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
(2) 1Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S" gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. 2Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. 3In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. 4Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. 5Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. 6Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
(3) 1Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. 2Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. 3Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.
(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.
(5) 1Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. 2Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. 3Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.
(6) 1Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. 2In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.
(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 7 UVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 UVPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 UVPG Feststellung der UVP-Pflicht (vom 29.03.2023)
... sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer ... nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ...
§ 9 UVPG UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben (vom 29.07.2017)
... hervorrufen kann. (4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend. (5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG ...
§ 10 UVPG UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben (vom 29.07.2017)
... Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte ... Vorprüfung durchzuführen. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend. (4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben ...
§ 11 UVPG UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist (vom 29.07.2017)
... werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (3) Wenn für das frühere Vorhaben eine ... erneut erreichen oder überschreiten. Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. (4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des ... Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende ...
§ 12 UVPG UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist (vom 29.07.2017)
... werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der ... erneut erreichen oder überschreiten. Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine ... erneut erreichen oder überschreiten. Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des ... hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das ...
§ 14 UVPG Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben (vom 29.07.2017)
... die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer ...
§ 14a UVPG Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen (vom 15.09.2021)
... für Gleiswechselbetriebe. (2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für 1. die Ausstattung ... von weniger als 5.000 Quadratmetern. (3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für 1. die Ausstattung ...
§ 14c UVPG Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau (vom 29.12.2023)
... Kapazitätserweiterung bewirkt. (2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen, wenn ...
§ 14d UVPG Bau von Radwegen an Bundesstraßen (vom 29.12.2023)
... Länge von bis zu zehn Kilometern. (2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn ...
§ 50 UVPG Bauleitpläne (vom 01.01.2024)
... der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den ...
§ 65 UVPG Planfeststellung; Plangenehmigung (vom 29.07.2017)
... Planfeststellung durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 6 bis 14 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ... Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 7 Absatz 1 und 2 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht ...
§ 70 UVPG Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften (vom 29.07.2017)
... nach § 25 Absatz 1, 4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, 5. Grundsätze ...
§ 73 UVPG Berichterstattung an die Europäische Kommission (vom 29.07.2017)
... Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2, für die im Betrachtungszeitraum eine Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 oder 2 durchgeführt worden ist. (2) Sofern entsprechende Angaben verfügbar sind, ...
§ 74 UVPG Übergangsvorschrift (vom 04.03.2021)
... eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen ...
Anlage 1 UVPG Liste „UVP-pflichtige Vorhaben" (vom 30.10.2024)
... Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2 . Legende: Nr. = Nummer des Vorhabens Vorhaben = Art des Vorhabens mit ... nach § 6 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 7 Absatz 5 Satz 3 X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung ... Vorhaben ist UVP-pflichtig A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1 S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 2 ... 7 Absatz 1 Satz 1 S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 2 Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. ...
Anlage 2 UVPG Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung (vom 29.07.2017)
... Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung ... Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2 , auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist. ...
Anlage 3 UVPG Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2 , auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, auf Anlage 3 Bezug genommen wird. ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 49c EnWG Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (vom 29.12.2023)
... in der Regel weder als umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Neuvorhaben im Sinne des § 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über die ...
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 1 9. BImSchV Anwendungsbereich (vom 14.12.2017)
... bleibt unberührt. (2) Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV
... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... in der Regel weder als umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Neuvorhaben im Sinne des § 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über die ...
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 10 VGenVBG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... Kapazitätserweiterung bewirkt. (2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen, wenn ... von bis zu zehn Kilometern. (2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn ...
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 4 InvBeG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... für Gleiswechselbetriebe. (2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für 1. die Ausstattung ... von weniger als 5.000 Quadratmetern. (3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für 1. die Ausstattung ...
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... der UVP-Pflicht § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko ... sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14 für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer ... nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. § 6 ... sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben (1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 ... hervorrufen kann. (4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend. (5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG ... die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für ... Vorprüfung durchzuführen. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend. (4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben ... hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung ... oder erneut erreichen oder überschreiten. Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. (4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 ... nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende ... hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der ... oder erneut erreichen oder überschreiten. Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur ... oder erneut erreichen oder überschreiten. Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des ... Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere ... wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu ... der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den ... Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3b bis 3f" durch die Angabe „§§ 6 bis 14" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3c" ... b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3c" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 und 2 " und werden die Wörter „§ 3b Abs. 2 und 3 gilt" durch die Wörter ... nach § 25 Absatz 1, 4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, 5. Grundsätze ... Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2, für die im Betrachtungszeitraum eine Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 oder 2 durchgeführt worden ist. (2) Sofern entsprechende Angaben verfügbar sind, ... geltenden Fassung" eingefügt. cc) In Satz 3 werden nach der Angabe „ §§ 7 und 8" die Wörter „in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung" ... und werden die Wörter „§ 3c Satz 1 und 2" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 und 2 " ersetzt. b) In der Legende werden die Angabe „§ 3b Abs. 1 Satz ... 6 Satz 2", die Angabe „§ 3c Satz 5" durch die Wörter „ § 7 Absatz 5 Satz 3 ", die Angabe „§ 3c Satz 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 ... 7 Absatz 5 Satz 3", die Angabe „§ 3c Satz 1" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 1 " und die Angabe „§ 3c Satz 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ... 7 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 3c Satz 2" durch die Angabe „ § 7 Absatz 2 " ersetzt. 38. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt: ... zur Vorbereitung der Vorprüfung 1. Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung ... Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2 , auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist. ... wird wie folgt gefasst: „Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2 , auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, auf Anlage 3 Bezug genommen wird." ...
Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 RGU Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
§ 18 StandAG Vertiefte geologische Erkundung (vom 30.07.2016)
... Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 7 bis 9b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ...
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