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§ 7 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272, 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 7 Streitgenossenschaft
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. 2Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.
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Zitierungen von § 7 VDuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VDuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VDuG Verbraucherquorum; Finanzierung
... von mindestens 50 Verbrauchern abhängen können. Im Fall des § 7 Absatz 1 ist die Gesamtzahl der von der gemeinschaftlichen Klage betroffenen Verbraucher ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_VDuG.htm