§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle zu richten.
Frühere Fassungen von § 7 WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 WPO
interne Verweise§ 23 WPO Wiederbestellung (vom 17.06.2016) ... erscheint. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und 12 sinngemäß. (3) Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die ...
Zitat in folgenden NormenWirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 36 WiPrPrüfV Behandlung schwebender Verfahren (vom 16.02.2019) ... gilt diese Verordnung in der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung, auch wenn der Antrag nach § 7 der Wirtschaftsprüferordnung vor dem 16. Februar 2019 gestellt worden ist. (2) Wurde die Prüfung nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
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