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§ 7 - Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)
Artikel 1 G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 29-44 Statistik
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 29-44 Statistik
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§ 7 Datenübermittlung; Veröffentlichung
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Datensätze zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt
- 1.
- den statistischen Ämtern der Länder
- a)
- Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für das jeweilige Land und
- b)
- die Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene für das jeweilige Land,
- 2.
- dem in der Bundesregierung für die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständige Bundesministerium Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für den Bund und die Länder.
(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, den fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(4) Die Ergebnisse der Erhebung dürfen bis zur Ebene der Gemeinden sowie, im Falle der Stadtstaaten, bis zur Bezirks- oder Stadtteilebene veröffentlicht werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Wohngeld-Plus-Gesetz G. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2160 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 7 WoBerichtsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Wohngeld-Plus-Gesetz vom 05.12.2022 BGBl. I S. 2160 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 WoBerichtsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WoBerichtsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoBerichtsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Wohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Artikel 2 WoGPlusG Änderung des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes
... vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" durch die ...
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