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§ 7 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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§ 7 Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für die in das Ausland entsandten
- 1.
- Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Personen,
- 2.
- Angehörigen der Bundeswehr,
- 3.
- Angehörigen der Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
(2) Erhebungsmerkmale sind
- 1.
- Geschlecht,
- 2.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 3.
- Geburtsort,
- 4.
- Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
- 5.
- Datum des Beginns des Auslandsaufenthaltes der entsandten Person.
(3) Hilfsmerkmale sind
- 1.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- 2.
- Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe.
(4) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Auswärtige Amt zuständig, für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig und für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(5) Das Statistische Bundesamt überprüft die Daten innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.
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Zitierungen von § 7 ZensG 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZensG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ZensG 2022 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus (vom 10.12.2020)
... und Datenübermittlungen oberster Bundesbehörden nach den §§ 5 und 7 , 2. Erhebungen zur Gewinnung von Gebäude- und Wohnungsdaten nach § 9, ...
§ 21 ZensG 2022 Mehrfachfallprüfung (vom 10.12.2020)
... Daten erforderlichenfalls. (2) Das Statistische Bundesamt gleicht die nach § 7 übermittelten Daten mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und ... ab. Dabei wird festgestellt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort die Personen nach § 7 Absatz 1 für die Zwecke der Bevölkerungszählung als wohnhaft anzusehen sind. (3) ...
§ 28 ZensG 2022 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten (vom 10.12.2020)
... § 5; 3. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7 ; 4. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § ...
§ 33 ZensG 2022 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben (vom 10.12.2020)
... den Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 1 bis 6 und 8, § 5 Nummer 1 und 5 bis 8 und § 7 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zur Ermittlung von Auswahleinheiten im Geltungsbereich dieses ...
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