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§ 7 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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§ 7 Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden



(1) Für die in das Ausland entsandten

1.
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Personen,

2.
Angehörigen der Bundeswehr,

3.
Angehörigen der Polizeibehörden des Bundes und der Länder,

sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt durch die zuständigen obersten Bundesbehörden innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag elektronisch die Daten zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln.

(2) Erhebungsmerkmale sind

1.
Geschlecht,

2.
Monat und Jahr der Geburt,

3.
Geburtsort,

4.
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,

5.
Datum des Beginns des Auslandsaufenthaltes der entsandten Person.

(3) Hilfsmerkmale sind

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,

2.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe.

(4) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Auswärtige Amt zuständig, für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig und für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(5) Das Statistische Bundesamt überprüft die Daten innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.

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Zitierungen von § 7 ZensG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZensG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZensG 2022 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus (vom 10.12.2020)
... und Datenübermittlungen oberster Bundesbehörden nach den §§ 5 und 7 , 2. Erhebungen zur Gewinnung von Gebäude- und Wohnungsdaten nach § 9, ...
§ 21 ZensG 2022 Mehrfachfallprüfung (vom 10.12.2020)
... Daten erforderlichenfalls. (2) Das Statistische Bundesamt gleicht die nach § 7 übermittelten Daten mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und ... ab. Dabei wird festgestellt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort die Personen nach § 7 Absatz 1 für die Zwecke der Bevölkerungszählung als wohnhaft anzusehen sind. (3) ...
§ 28 ZensG 2022 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten (vom 10.12.2020)
... § 5; 3. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7 ; 4. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § ...
§ 33 ZensG 2022 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben (vom 10.12.2020)
... den Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 1 bis 6 und 8, § 5 Nummer 1 und 5 bis 8 und § 7 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zur Ermittlung von Auswahleinheiten im Geltungsbereich dieses ...