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§ 7 - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)
G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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§ 7 Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:
- 1.
- Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie
- 2.
- Anschrift.
Zitierungen von § 7 ZensVorbG 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZensVorbG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensVorbG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ZensVorbG 2022 Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters
... an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung nach § 7 . Die Bestände des Steuerungsregisters sind über Ordnungsnummern ...
§ 12 ZensVorbG 2022 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung (vom 10.12.2020)
... Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen ein: 1. Bezeichnung oder Familienname und Vornamen ...
§ 16 ZensVorbG 2022 Löschung
... gelöscht werden. (3) Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen nach § 7 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Gebäude- und ...
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