§ 7a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung
(1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz besitzt.
(2) 1Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des notariellen Amtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. 2Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(3) 1Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. 2Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. 3Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden.
(4) 1Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. 2Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) 1Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 Prozent, die mündliche Prüfung ist mit einem Anteil von 25 Prozent bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. 2Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.
(7) 1Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.
Frühere Fassungen von § 7a BNotO
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interne Verweise§ 7c BNotO Mündliche Prüfung (vom 01.08.2021) ... bewerten die Prüfenden den Vortrag und das Prüfungsgespräch gemäß § 7a Abs. 5 . Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Sodann gibt ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Notarfachprüfungsverordnung (NotFV)V. v. 07.05.2010 BGBl. I S. 576; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Zitat in folgenden NormenNotarfachprüfungsverordnung (NotFV)
V. v. 07.05.2010 BGBl. I S. 576; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 8 NotFV Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2025) ... 2. im Falle eines Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung die Voraussetzungen des § 7a Absatz 7 der Bundesnotarordnung nicht nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 hinreichend nachgewiesen ...
§ 19 NotFV Wiederholungsprüfung ... § 8. Mit dem Antrag ist zu erklären, ob eine Wiederholung gemäß § 7a Absatz 7 Satz 1 oder Satz 2 der Bundesnotarordnung beantragt wird. Bei Antragstellung innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
Artikel 1 BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung ... genommenen Amtsbereich ausübt, 3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und 4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung ... 2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7i eingefügt: „§ 7a (1) Zur notariellen ... § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7i eingefügt: „§ 7a (1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren ... den Vortrag und jeden Abschnitt des Prüfungsgesprächs gemäß § 7a Abs. 5. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Sodann gibt der ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung ... in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt, 3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und 4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung ... wird das Wort „Bewerber" durch das Wort „Bewerbungen" ersetzt. 6. § 7a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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