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§ 7a - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7a Überprüfung der Erlaubnis
1Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 6 eingehalten werden. 2Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 7a TabStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a TabStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 TabStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall ...
§ 14 TabStV Registrierter Versender (vom 13.02.2023)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 ...
§ 40 TabStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im ...
§ 40a TabStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall ...
§ 46 TabStV Erteilung der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... der Erlaubnis, das Belegheft und die Buchführung sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a , 8, 9, 10 und 12 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 7a Überprüfung der Erlaubnis". d) Die Angaben zu den §§ 11, 16, ... 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt." 10. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Überprüfung der Erlaubnis Das ... 10. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „ § 7a Überprüfung der Erlaubnis Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend." f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend." 18. § 15 wird wie folgt ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach ... die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a , 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § ... der Erlaubnis, das Belegheft und die Buchführung sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a , 8, 9, 10 und 12 entsprechend." 49. § 47 wird wie folgt geändert: ...
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