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§ 7a - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter
(1) Die Ausgabestelle nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 nimmt ihre Tätigkeit der Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale und der Identifikationscodes nach den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 als Aufgabe des Bundes wahr.
(2) Die Ausgabestelle
- 1.
- erbringt die Leistungen nach Absatz 1 gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und Inhabern erster Verkaufsstellen im eigenen Namen und in privatrechtlichen Handlungsformen, wobei für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Ausgabestelle und den Wirtschaftsteilnehmern sowie zwischen der Ausgabestelle und den Inhabern erster Verkaufsstellen der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist;
- 2.
- kann nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 Entgelte erheben;
- 3.
- kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Behörden des Bundes oder der Länder um Hilfeleistung ersuchen oder zu diesem Zweck private Dritte beauftragen; insbesondere kann die Ausgabestelle zur Identifizierung und Authentifizierung von Wirtschaftsteilnehmern oder Inhabern erster Verkaufsstellen sowie zur Feststellung, ob diese ihren Betrieb nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung aufgegeben haben, die ihr vorliegenden Daten mit den außenwirtschafts-, gewerbe- oder steuerrechtlichen Daten abgleichen, die bei den zuständigen Behörden vorliegen; die Regelungen der Abgabenordnung bleiben hiervon unberührt;
- 4.
- stellt für den Fall der Einstellung der Tätigkeit nach Absatz 1 sicher, dass eine Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung bis zur Betriebsaufnahme durch eine Nachfolgerin gewährleistet ist; die Sicherstellung erfolgt insbesondere durch die Entwicklung eines Ausstiegsplanes nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574.
(3) 1Die Ausgabestelle ist unabhängig und erfüllt für die Dauer ihrer Tätigkeit die Anforderungen des Artikels 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574. 2Sie legt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich zum 1. April eine Erklärung darüber vor, dass die Kriterien nach Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 erfüllt sind, und belegt dies durch entsprechende Unterlagen.
(4) 1Mindestens eines der nach Artikel 3 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 vom Sicherheitsmerkmal umfassten Authentifizierungselemente muss von einem von der Tabakwirtschaft unabhängigen Anbieter bereitgestellt werden, der die Anforderungen des Artikels 8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 erfüllt. 2Die Tätigkeit des unabhängigen Anbieters wird als Aufgabe des Bundes wahrgenommen. 3Sie kann von der Ausgabestelle zusammen mit der Tätigkeit nach Absatz 1 wahrgenommen werden; Absatz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes G. v. 29. April 2019 BGBl. I S. 514 m.W.v. 1. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 7a TabakerzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2019 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 29.04.2019 BGBl. I S. 514 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a TabakerzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7b TabakerzG Verordnungsermächtigungen (vom 01.05.2019)
... Dritte, 3. die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, auch hinsichtlich der nach § 7a Absatz 2 Nummer 3 beauftragten privaten Dritten, 4. die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die ...
§ 47 TabakerzG Übergangsregelungen (vom 22.07.2023)
... 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben. (3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und ...
Zitat in folgenden Normen
Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
§ 19 TabakerzV Ausgabestelle (vom 04.05.2019)
... Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des ...
§ 19a TabakerzV Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle (vom 04.05.2019)
... nach Artikel 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes festzulegen und zu berechnen. Sie ist zur Rechnungstellung im eigenen Namen ...
§ 19e TabakerzV Unabhängiger Anbieter (vom 04.05.2019)
... Anbieter nach § 7a Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547
Artikel 1 3. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... wie folgt gefasst: „§ 19 Ausgabestelle (1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des ... nach Artikel 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes festzulegen und zu berechnen. Sie ist zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber den ... § 19e Unabhängiger Anbieter Unabhängiger Anbieter nach § 7a Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH." 4. § 20 wird wie folgt geändert: ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 514
Artikel 1 1. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... werden nach der Angabe zu § 7 die folgenden Angaben eingefügt: „ § 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter § 7b ... (EU) 2018/574 benennen." 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: „§ 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter ... 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: „ § 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter (1) Die Ausgabestelle nach Artikel 3 Absatz ... 3. die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, auch hinsichtlich der nach § 7a Absatz 2 Nummer 3 beauftragten privaten Dritten, 4. die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die ... a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und ...
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