§ 7a Bedingtes Kapital
(1)
1Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach
§ 7 oder
§ 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes kann auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen werden.
2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3§ 192 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien erfolgt nicht.
4§ 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
5Dies gilt auch für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen durch ein Unternehmen gegen Einbringung von Vermögenseinlagen aus stillen Beteiligungen nach
§ 10.
6Es genügt, wenn in dem Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss nach
§ 10 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages bestimmt werden.
7Im Übrigen ist
§ 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2)
§ 5 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 7a WStBG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEnergiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
§ 29 EnSiG Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen (vom 24.12.2022) ... Juli 2022 ergangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.", 2. die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes, 3. ... folgende Regelung: „Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten entsprechend ... auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes ... Juli 2022 ergangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.", 2. die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes, 3. ... folgende Regelung: „Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten entsprechend ...
Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 5 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ... der Gesellschaft gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet." 3. § 7a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ... stehen weder der Eintragung von Beschlüssen der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b noch der Umsetzung von damit verbundenen, nicht eintragungspflichtigen Beschlüssen ... durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme Die §§ 7 bis 7d gelten entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien ... Rekapitalisierung oder einer anderen Stabilisierungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b und 7e besteht auch dann, wenn Beschlüsse der Hauptversammlung des Unternehmens, ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 2 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ... weil auch andere Aktionäre ihr Stimmrecht in gleicher Weise ausgeübt haben. § 7a Bedingtes Kapital (1) Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer ... Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und beim ... durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme Die §§ 7 bis 7d gelten entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien ... Rekapitalisierung oder einer anderen Stabilisierungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b und 7e besteht auch dann, wenn Beschlüsse der Hauptversammlung des Unternehmens, ... auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 8 sinngemäß. (2) Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen werden, die in ...
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 3 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ... „oder von Dritten nach § 15 Absatz 1" eingefügt. 6. § 7a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 5 gilt entsprechend." ... durchzuführen." 9. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 8" durch die Angabe „§§ 5 bis 8" ersetzt. 10. Nach § ... 9 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 8" durch die Angabe „§§ 5 bis 8" ersetzt. 10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ...
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