§ 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung
- 1.
- den negativen Gewerbeertrag des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens,
- 2.
- Fehlbeträge im Sinne des § 10a Satz 3 und
- 3.
- im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10a Satz 2 die nach § 10a Satz 6 zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums gesondert festgestellten Fehlbeträge; die in § 10a Satz 1 und 2 genannten Beträge werden der Minderung entsprechend aufgebraucht.
2Ein nach Satz 1 verbleibender Sanierungsertrag mindert die Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 eines anderen Unternehmens, wenn dieses die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Schuldenerlass auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und soweit die entsprechenden Beträge zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Übertragung bereits entstanden waren.
3Der verbleibende Sanierungsertrag nach Satz 2 ist zunächst um den Minderungsbetrag nach
§ 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 13 des Einkommensteuergesetzes zu kürzen.
4Bei der Minderung nach Satz 1 ist
§ 10a Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden; dies gilt für Zwecke der Minderung nach Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Sanierungsertrag im Verhältnis der den Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums zugerechneten Fehlbeträge den Mitunternehmern zuzurechnen ist.
5In Fällen des
§ 10a Satz 9 ist
§ 8 Absatz 9 Satz 9 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
6An den Feststellungen der vortragsfähigen Fehlbeträge nehmen nur die nach Anwendung der Sätze 1 und 2 verbleibenden Beträge teil.
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interne Verweise§ 10a GewStG Gewerbeverlust (vom 29.12.2020) ... für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ...
§ 36 GewStG Zeitlicher Anwendungsbereich (vom 06.03.2025) ... 2024 I Nr. 387) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2024 anzuwenden. (3a) § 7b Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 4 RÜbStG Änderung des Gewerbesteuergesetzes *) (vom 15.12.2018) ... wird nach der Angabe zu § 7a folgende Angabe eingefügt: „ § 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung". ... bei unternehmensbezogener Sanierung". 2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ... 2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „ § 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung ... a) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt: „(2c) § 7b in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals in den ...
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 10 JStG 2022 Änderung des Gewerbesteuergesetzes ... „10 Kilowatt" durch die Angabe „30 Kilowatt" ersetzt. 2. In § 7b Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies gilt für Zwecke der Minderung nach ... b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) § 7b Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ...
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