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§ 7b - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7b Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
- 1.
- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Private die Aufgaben und Befugnisse der Ausgabestelle oder des unabhängigen Anbieters oder die Aufgaben und Befugnisse sowohl der Ausgabestelle als auch des unabhängigen Anbieters wahrnehmen, oder
- 2.
- durch Vertrag Private mit der Ausführung der in Nummer 1 genannten Aufgaben und der Ausübung der dort genannten Befugnisse im eigenen Namen beauftragen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 können für die Privaten, die mit den Aufgaben und Befugnissen der Ausgabestelle oder des unabhängigen Anbieters betraut sind, insbesondere Regelungen erlassen werden über
- 1.
- die Aufbau- und Ablauforganisation,
- 2.
- die Unterstützung durch um Hilfestellung ersuchte Behörden des Bundes oder der Länder oder durch beauftragte private Dritte,
- 3.
- die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, auch hinsichtlich der nach § 7a Absatz 2 Nummer 3 beauftragten privaten Dritten,
- 4.
- die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung,
- 5.
- den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Wirtschaftsteilnehmern sowie mit Inhabern erster Verkaufsstellen, den Gegenstand dieser Verträge, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere Regelungen über Haftungsausschlüsse und über die Höhe und Erhebung von Entgelten, und die Beendigung dieser Verträge,
- 6.
- die Zuständigkeit der Ausgabestelle für in das Inland verbrachte Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie
- 7.
- die Deaktivierung von Identifikationscodes nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes G. v. 29. April 2019 BGBl. I S. 514 m.W.v. 1. Mai 2019
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Frühere Fassungen von § 7b TabakerzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2019 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 29.04.2019 BGBl. I S. 514 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7b TabakerzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 TabakerzG Übergangsregelungen (vom 22.07.2023)
... in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben. (3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der TabakerzeugnisverordnungV. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547
Zitat in folgenden Normen
Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
§ 19 TabakerzV Ausgabestelle (vom 04.05.2019)
... nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Ausübung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547
Artikel 1 3. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Ausübung der ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 514
Artikel 1 1. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... eingefügt: „§ 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter § 7b Verordnungsermächtigungen". 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... (EU) 2018/574 benennen." 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: „§ 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter ... nach Absatz 1 wahrgenommen werden; Absatz 3 gilt in diesem Fall entsprechend. § 7b Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und ... a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die ...
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