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§ 7c - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers
(1) 1Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit obliegt dem Inhaber der Genehmigung für die kerntechnische Anlage. 2Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage beeinträchtigen könnten.
(2) Der Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 ist verpflichtet,
- 1.
- ein Managementsystem einzurichten und anzuwenden, das der nuklearen Sicherheit gebührenden Vorrang einräumt,
- 2.
- dauerhaft angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage vorzusehen und bereitzuhalten und sicherzustellen, dass seine Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage beinträchtigen könnten, personelle Mittel mit angemessenen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage vorsehen und einsetzen,
- 3.
- für die Aus- und Fortbildung seines Personals zu sorgen, das mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betraut ist, um dessen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit aufrechtzuerhalten und auszubauen,
- 4.
- im Rahmen seiner Kommunikationspolitik und unter Wahrung seiner Rechte und Pflichten die Öffentlichkeit über den bestimmungsgemäßen Betrieb der kerntechnischen Anlage, über meldepflichtige Ereignisse und Unfälle zu informieren und dabei die lokale Bevölkerung und die Interessenträger in der Umgebung der kerntechnischen Anlage besonders zu berücksichtigen.
(3) 1Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, angemessene Verfahren und Vorkehrungen für den anlageninternen Notfallschutz vorzusehen. 2Dabei hat der Genehmigungsinhaber präventive und mitigative Maßnahmen des anlageninternen Notfallschutzes vorzusehen,
- 1.
- die weder den bestimmungsgemäßen Betrieb noch den auslegungsgemäßen Einsatz von Sicherheits- und Notstandseinrichtungen beeinträchtigen und deren Verträglichkeit mit dem Sicherheitskonzept gewährleistet ist,
- 2.
- die bei Unfällen anwendbar sind, die gleichzeitig mehrere Blöcke betreffen oder beeinträchtigen,
- 3.
- deren Funktionsfähigkeit durch Wartung und wiederkehrende Prüfungen der vorgesehenen Einrichtungen sicherzustellen ist,
- 4.
- die regelmäßig in Übungen angewandt und geprüft werden und
- 5.
- die unter Berücksichtigung der aus Übungen und aus Unfällen gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1434 m.W.v. 9. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 7c Atomgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1434 |
aktuell vorher | 27.12.2010 | Artikel 1 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1817 |
aktuell | vor 27.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7c Atomgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9h AtG Pflichten des Zulassungsinhabers (vom 26.11.2015)
... §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend für: 1. den Inhaber eines ...
§ 43 AtG Umfang des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (vom 01.09.2021)
... bauliche und sonstige technische sowie personelle und organisatorische Maßnahmen. § 7c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Maßnahmen der nuklearen Sicherheit und des erforderlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 15. AtGÄndG
... Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7c wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Wörter ...
Siebzehntes AtG-ÄnderungsG
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3528
Artikel 1 17. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... umfassen bauliche und sonstige technische sowie personelle und organisatorische Maßnahmen. § 7c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Maßnahmen der nuklearen Sicherheit und des erforderlichen ...
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 14. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... „§ 9h Pflichten des Zulassungsinhabers Die §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend für: 1. den Inhaber eines ...
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
Artikel 1 12. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... geschützt werden." 2. Nach § 7b werden die folgenden §§ 7c und 7d eingefügt: „§ 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers ... § 7b werden die folgenden §§ 7c und 7d eingefügt: „§ 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers (1) Die Verantwortung für die nukleare ...
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