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§ 7d - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen



1Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. 2Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. 3Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. 4Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 5Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.





 

Frühere Fassungen von § 7d VVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 23.02.2018Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
aktuellvor 23.02.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7d VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7d VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage VVG (zu § 8 Absatz 4 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung (vom 15.06.2021)
... entfällt bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). 44 Der Punkt „das Informationsblatt zu ... 7a Absatz 5 VVG), sowie bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d VVG ist folgender Satz einzufügen: „Die Widerrufsfrist beginnt zudem nicht, bevor Ihnen ... 2" zu ersetzen. 1133 Bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages nach § 7d VVG lautet der Klammerzusatz „der versicherten Person". 1144 Ort, Datum und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 14.05.2024)
... 4 und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, 30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Artikel 3 FinDLRAnpG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7a Absatz 5 Satz 2 und § 7d Satz 4 wird jeweils das Wort „Produktinformationsblatt" durch die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 3 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
...  § 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht § 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen". 2. Nach ... worden sind." 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b, 7c und 7d eingefügt: „§ 7a Querverkäufe (1) Wird ein ... Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen des Versicherungsnehmers entspricht. § 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen Der ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, 30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 32 ZuFinG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7d gestrichen. 2. § 7a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Der ... hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht." 3. § 7d wird aufgehoben. 4. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Im ... wird wie folgt geändert: a) Im Gestaltungshinweis wird die Angabe „ § 7d " durch die Wörter „§ 7a Absatz 5 Satz 3 und 4" ersetzt. b) ... wird aufgehoben. c) Im Gestaltungshinweis wird die Angabe „ § 7d " durch die Wörter „§ 7a Absatz 5 Satz 3 und 4" ...