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§ 80 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

§ 80 Erlaubnisurkunde



Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist das Muster nach Anlage 10 zu verwenden.



 

Zitierungen von § 80 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 10 PsychThApprO (zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs