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§ 80 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 80 Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter



(1) 1Gegen ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Zugleich können ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die oder der Vorsitzende. 2Gegen die Festsetzung und die Kostenauferlegung kann die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. 3Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. 4Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig.



 

Zitierungen von § 80 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § ...
§ 82 WDO Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate
... Richter gilt § 76 Absatz 6 bis 8 entsprechend. (7) Die §§ 79 bis 81 gelten ...