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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 80 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 80 Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter
§ 80 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Gegen ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Zugleich können ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die oder der Vorsitzende. 2Gegen die Festsetzung und die Kostenauferlegung kann die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. 3Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. 4Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig.
Zitierungen von § 80 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § ...
§ 82 WDO Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate
... Richter gilt § 76 Absatz 6 bis 8 entsprechend. (7) Die §§ 79 bis 81 gelten ...
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