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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 81 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,

3.
Formstücke aus metallischem Oberflächenschutz mit mindestens drei verschiedenen Abwicklungen, insbesondere Formkappe, Konus und Abflachung in Verbindung mit einer Wärme-, Kälte- oder Schalldämmung zu fertigen,

4.
Aufrisse zu erstellen sowie

5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Dämmen von verschiedenen Rohrformteilen, insbesondere Rohrbogen, Rohrabzweig und Ventil sowie Herstellen einer Ummantelung,

2.
Dämmen von Luftleitungen mit einer Blechummantelung oder

3.
Herstellen von Brandschutzabschottungen.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 12 Stunden.