§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in §
71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:
- 1.
- bei den Einnahmen:
- a)
- die Ist-Einnahmen,
- b)
- die zu übertragenden Einnahmereste,
- c)
- die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
- d)
- die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
- e)
- die veranschlagten Einnahmen,
- f)
- die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
- g)
- die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
- h)
- der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
- 2.
- bei den Ausgaben:
- a)
- die Ist-Ausgaben,
- b)
- die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- c)
- die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- d)
- die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
- e)
- die veranschlagten Ausgaben,
- f)
- die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- g)
- die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- h)
- der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
- i)
- der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des §
71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.
(4) In den Fällen des §
25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.
interne Verweise§ 105 BHO Grundsatz ... 1. die §§ 106 bis 110, 2. die §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas ...
Zitat in folgenden NormenEinwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
§ 6 EWKFondsG Jahresübersicht ... Unbeschadet der §§ 80 bis 85 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel ...
Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage zu V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271, 272; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.03.2023) ... 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung; Absatz 8 Satz 3 bleibt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Artikel 1 FMSASatzVÄndV ... 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung im Sinne von § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung nur ...
Zitate in aufgehobenen TitelnErdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/81_BHO.htm