Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 81 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
|

§ 81 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen



(1) Auf Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:

1.
Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie

2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind

a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,

b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder

c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Über die Anerkennung entscheidet die Hochschule.

(4) 1Die Hochschule erkennt die Leistungen an, wenn sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. 2Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.

(5) 1Soweit bei anerkannten Leistungen die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. 2Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung im relativen Verhältnis der Notenskalen nach § 8 Absatz 1 zugeordnet.

(6) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen und in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen.