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§ 81 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 81 Unterrichtung durch die zuständige Behörde
§ 81 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person, die erstmals gemeldet hat, eine Dienstleistung nach § 15 des Psychotherapeutengesetzes zu erbringen, mit:
- 1.
- ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder
- 2.
- ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.
(2) Die Unterrichtung erfolgt spätestens innerhalb eines Monats, nachdem die Meldung und die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.
Zitierungen von § 81 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 83 PsychThApprO Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde
... 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde innerhalb der Frist nach § 81 Absatz 2 oder § 82 Absatz 2 aus, so darf die Dienstleistung erbracht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/81_PsychThApprO.htm