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§ 81
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§ 81 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996
BGBl. I S. 1254
; zuletzt geändert durch
Artikel 66
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7
Sozialgesetzbuch
114 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 502 Vorschriften zitiert
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst
Erster Unterabschnitt Allgemeines
§ 80a
←
→
§ 82
§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
§ 81 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
§ 80a
←
→
§ 82
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Zitierungen von
§ 81 SGB VII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VII selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 215 SGB VII Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(vom 01.01.2025)
... die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die §§ 56 und
81
bis 91 dieses Buches treten. (7) Für die Feststellung und Zahlung von ...
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