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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 81 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Maschinen und Anlagen zu bedienen und instand zu halten,

3.
Messungen in Bohrungen durchzuführen,

4.
Arbeiten im Spezialtiefbau durchzuführen,

5.
Aufmaße zu erstellen,

6.
Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie

7.
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die Tätigkeit nach Nummer 1 und eine der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 7 zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer Metallkonstruktion sowie

2.
Herstellen eines Kleinbohrpfahls einschließlich Dokumentation,

3.
Herstellen eines suspensionsgestützten Hohlraums einschließlich Greifern und Anmischen und Verpumpen der Stützsuspension sowie Erstellen einer entsprechenden Dokumentation,

4.
Herstellen einer Rückverankerung einschließlich Bohrung, Einbauen des Verankerungselements und Spannen sowie Erstellen einer entsprechenden Dokumentation,

5.
Herstellen einer Bohrreihe mit Ausbau für Injektionsverfahren und Anmischen und Verpressen einer Mantelmischung sowie Erstellen einer entsprechenden Dokumentation,

6.
Herstellen eines Bohrpfahls und Erstellen einer Dokumentation oder

7.
Vorbereiten, Vermessen und Einbringen sowie Ziehen eines Spundwandabschnittes und Erstellen einer entsprechenden Dokumentation.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche der Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 14 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

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