§ 81a Geldbußen gegen Unternehmen
(1) Hat jemand als Leitungsperson im Sinne des
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 81 begangen, durch die Pflichten, welche das Unternehmen treffen, verletzt worden sind oder das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte, so kann auch gegen weitere juristische Personen oder Personenvereinigungen, die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit gebildet haben und die auf die juristische Person oder Personenvereinigung, deren Leitungsperson die Ordnungswidrigkeit begangen hat, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben, eine Geldbuße festgesetzt werden.
(3)
1Die Geldbuße nach
§ 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie nach Absatz 1 kann auch gegen die juristischen Personen oder Personenvereinigungen festgesetzt werden, die das Unternehmen in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen (wirtschaftliche Nachfolge).
2Für das Verfahren gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) 1In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bestimmen sich das Höchstmaß der Geldbuße und die Verjährung nach dem für die Ordnungswidrigkeit geltenden Recht. 2Die Geldbuße nach Absatz 1 kann selbstständig festgesetzt werden.
(5) Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 3 gegen mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen festgesetzt werden, finden die Vorschriften zur Gesamtschuld entsprechende Anwendung.
Frühere Fassungen von § 81a GWB
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interne Verweise§ 81e GWB Ausfallhaftung im Übergangszeitraum (vom 19.01.2021) ... die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinne des § 81a Absatz 2 oder wirtschaftlicher Nachfolger im Sinne des § 81a Absatz 3 werden, ein Haftungsbetrag in ... Rechtsnachfolger im Sinne des § 81a Absatz 2 oder wirtschaftlicher Nachfolger im Sinne des § 81a Absatz 3 werden, ein Haftungsbetrag in Höhe der nach den §§ 81c und 81d in Bezug auf das ... 81d in Bezug auf das Unternehmen angemessenen Geldbuße festgesetzt werden. (2) § 81a Absatz 2 und 3 gilt für die Haftung nach Absatz 1 entsprechend. (3) Für das ...
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 12.12.2024) ... anzuwenden, in denen nach dem 26. Dezember 2016 Klage erhoben worden ist. (5) § 81a findet Anwendung, wenn das Erlöschen der nach § 30 des Gesetzes über ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021) ... 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 2 WRegG Eintragungsvoraussetzungen (vom 01.07.2023) ... festgesetzt worden ist. Nicht eingetragen werden Bußgeldentscheidungen, die nach § 81a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergangen sind. (3) Die Eintragung von strafgerichtlichen Entscheidungen und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... 1 Bußgeldvorschriften § 81 Bußgeldtatbestände § 81a Geldbußen gegen Unternehmen § 81b Geldbußen gegen ... 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt. § 81a Geldbußen gegen Unternehmen (1) Hat jemand als Leitungsperson im Sinne des ... die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinne des § 81a Absatz 2 oder wirtschaftlicher Nachfolger im Sinne des § 81a Absatz 3 werden, ein Haftungsbetrag in ... Rechtsnachfolger im Sinne des § 81a Absatz 2 oder wirtschaftlicher Nachfolger im Sinne des § 81a Absatz 3 werden, ein Haftungsbetrag in Höhe der nach den §§ 81c und 81d in Bezug auf das ... 81d in Bezug auf das Unternehmen angemessenen Geldbuße festgesetzt werden. (2) § 81a Absatz 2 und 3 gilt für die Haftung nach Absatz 1 entsprechend. (3) Für das Verfahren zur ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... Kapitel 2 Bußgeldverfahren § 81 Bußgeldvorschriften § 81a Ausfallhaftung im Übergangszeitraum § 81b Auskunftspflichten ... 81 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „ § 81a Absatz 1 Satz 1 " durch die Wörter „§ 81b Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) Nach ... gezahlt oder beigetrieben wurde." 52. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt: „§ 81a Ausfallhaftung im Übergangszeitraum ... 52. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt: „ § 81a Ausfallhaftung im Übergangszeitraum (1) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes ... des höchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen." 53. Der bisherige § 81a wird § 81b und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil ... 4 Satz 2 und 3" die Wörter „oder die Festsetzung eines Haftungsbetrages nach § 81a " eingefügt. b) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden eingefügt: ... Veränderungen der rechtlichen Ausgestaltung, soweit ein Fall des § 81 Absatz 3b, 3c oder § 81a in Betracht kommt." 54. Dem § 82 wird folgender Satz angefügt: ... anzuwenden, in denen nach dem 26. Dezember 2016 Klage erhoben worden ist. (5) § 81a findet Anwendung, wenn das Erlöschen der nach § 30 des Gesetzes über ...
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