§ 81e Molekulargenetische Untersuchung
(1)
1An dem durch Maßnahmen nach
§ 81a Absatz 1 oder
§ 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.
2Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2)
1Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden.
2Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden.
3Absatz 1 Satz 2 und
§ 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend.
4Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt
§ 81f Absatz 1 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 81e StPO
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interne Verweise§ 81f StPO Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung (vom 17.07.2024) ... Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug ... oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. (2) Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich ...
§ 81g StPO DNA-Identitätsfeststellung (vom 17.07.2024) ... Gleiche gilt 1. unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs. 1 erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie 2. für die nach § 81e Abs. 2 Satz 1 ... nach § 81e Abs. 1 erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie 2. für die nach § 81e Abs. 2 Satz 1 erhobenen Daten. Die Daten dürfen nur für Zwecke eines ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Artikel 1 StraVMoG Änderung der Strafprozessordnung ... 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen." 7. Nach § 81e Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Ist unbekannt, von welcher Person das ... werden." 8. In § 81g Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „ § 81e Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 9. In § 100a Absatz ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
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