§ 81f Verzinsung der Geldbuße
1Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt vier Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides.
2§ 288 Absatz 1 Satz 2 und
§ 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
3Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die festgesetzte Geldbuße vollständig gezahlt oder beigetrieben wurde.
Frühere Fassungen von § 81f GWB
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interne Verweise§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 12.12.2024) ... oder 3. der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt freigegeben worden war. (8) § 81f Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht anzuwenden, soweit für die Zahlung ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021) ... 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 43 StromPBG Bußgeldvorschriften (vom 03.08.2023) ... Jahren. Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b und 81f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Im Falle der Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach Absatz 4 sind ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
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