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§ 81j - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 81j Allgemeine Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung
(1) Die Kronzeugenbehandlung kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller
- 1.
- seine Kenntnis von dem Kartell und seine Beteiligung daran in dem Antrag auf Kronzeugenbehandlung gegenüber der Kartellbehörde offenlegt oder ein Kartellbeteiligter im Fall eines zu seinen Gunsten geltenden Antrags umfassend an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt;
- 2.
- seine Beteiligung an dem Kartell unmittelbar nach Stellung des Antrags auf Kronzeugenbehandlung beendet, soweit nicht einzelne Handlungen nach Auffassung der Kartellbehörde möglicherweise erforderlich sind, um die Integrität ihrer Untersuchung zu wahren;
- 3.
- ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Kronzeugenbehandlung bis zur Beendigung des kartellbehördlichen Verfahrens gegenüber allen Kartellbeteiligten der Pflicht zur ernsthaften, fortgesetzten und zügigen Kooperation genügt; diese beinhaltet insbesondere, dass er
- a)
- unverzüglich alle ihm zugänglichen Informationen über und Beweise für das Kartell zur Verfügung stellt,
- b)
- jede Anfrage beantwortet, die zur Feststellung des Sachverhalts beitragen kann,
- c)
- dafür sorgt, dass Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter für Befragungen zur Verfügung stehen; bei früheren Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen früheren Mitarbeitern genügt es, hierauf hinzuwirken,
- d)
- Informationen über und Beweise für das Kartell nicht vernichtet, verfälscht oder unterdrückt und
- e)
- weder die Tatsache der Stellung eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung noch dessen Inhalt offenlegt, bis die Kartellbehörde ihn von dieser Pflicht entbindet;
- 4.
- während er die Stellung des Antrags auf Kronzeugenbehandlung erwogen hat,
- a)
- Informationen über oder Beweise für das Kartell weder vernichtet, noch verfälscht oder unterdrückt und
- b)
- weder die beabsichtigte Stellung des Antrags auf Kronzeugenbehandlung noch dessen beabsichtigten Inhalt offengelegt hat; dies gilt mit Ausnahme der Offenlegung gegenüber anderen Wettbewerbsbehörden.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 finden entsprechend Anwendung auf diejenigen Kartellbeteiligten, zu deren Gunsten der Antrag auf Kronzeugenbehandlung gemäß § 81i Absatz 2 gestellt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 GWB-Digitalisierungsgesetz G. v. 18. Januar 2021 BGBl. I S. 2 m.W.v. 19. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 81j GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.01.2021 | Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 81j GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81j GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81k GWB Erlass der Geldbuße (vom 19.01.2021)
... einer Geldbuße gegenüber einem Kartellbeteiligten ab, wenn er 1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt und 2. als Erster Beweismittel vorlegt, die die ... gegenüber einem Kartellbeteiligten ist in der Regel abzusehen, wenn er 1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt und 2. als Erster Beweismittel vorlegt, die, ...
§ 81l GWB Ermäßigung der Geldbuße (vom 19.01.2021)
... einem Kartellbeteiligten die Geldbuße ermäßigen, wenn er 1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt und 2. Beweismittel für das Kartell ...
Zitat in folgenden Normen
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 4 HinSchG Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
... der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen. (3) Die §§ 81h bis 81n des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. (4) ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
... 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Ziel und Anwendungsbereich § 81i Antrag auf Kronzeugenbehandlung § 81j Allgemeine Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung § 81k Erlass der ... bestätigt die Kartellbehörde den Eingang des Antrags mit Datum und Uhrzeit. § 81j Allgemeine Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung (1) Die ... einer Geldbuße gegenüber einem Kartellbeteiligten ab, wenn er 1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt und 2. als Erster Beweismittel vorlegt, die die ... gegenüber einem Kartellbeteiligten ist in der Regel abzusehen, wenn er 1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt und 2. als Erster Beweismittel vorlegt, die, ... einem Kartellbeteiligten die Geldbuße ermäßigen, wenn er 1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt und 2. Beweismittel für das Kartell ...
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
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