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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 82 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
- Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 4.
- Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 5.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schallschutztechnik sowie des Brandschutzes zu unterscheiden,
- 7.
- Anforderungen an Dämmungen und Dämmsysteme für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz zu unterscheiden,
- 8.
- Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz zu unterscheiden,
- 9.
- Stütz- und Tragkonstruktionen für Dämmungen zu beschreiben,
- 10.
- die Montage von Dampfbremssystemen zu beschreiben,
- 11.
- den Aufbau von Kühlräumen zu beschreiben sowie
- 12.
- die Anwendung von Brandschutzsystemen zu unterscheiden.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/82_AusbauBAusbV.htm