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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 82 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

4.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

5.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schallschutztechnik sowie des Brandschutzes zu unterscheiden,

7.
Anforderungen an Dämmungen und Dämmsysteme für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz zu unterscheiden,

8.
Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz zu unterscheiden,

9.
Stütz- und Tragkonstruktionen für Dämmungen zu beschreiben,

10.
die Montage von Dampfbremssystemen zu beschreiben,

11.
den Aufbau von Kühlräumen zu beschreiben sowie

12.
die Anwendung von Brandschutzsystemen zu unterscheiden.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

 
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