§ 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
(1) 1Bei der Landesregierung wird ein Landesausschuss für Berufsbildung errichtet. 2Er setzt sich zusammen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden. 3Die Hälfte der Beauftragten der obersten Landesbehörden muss in Fragen des Schulwesens sachverständig sein.
(2) 1Die Mitglieder des Landesausschusses werden längstens für vier Jahre von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unternehmerverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. 2Die Tätigkeit im Landesausschuss ist ehrenamtlich. 3Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. 4Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. 5Der Ausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 6Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(3) 1Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. 2Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend.
(4) 1Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf. 2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. 3Absatz 2 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. 4An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit teilnehmen.
(5) 1Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Frühere Fassungen von § 82 BBiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur ForstwirtinV. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 18 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur GärtnerinV. v. 12.08.1997 BGBl. I S. 2044; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 19 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur LandwirtinV. v. 31.01.1995 BGBl. I S. 179; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 22 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur WinzerinV. v. 09.01.2001 BGBl. I S. 117; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 30 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen HauswirtschaftV. v. 25.03.1975 BGBl. I S. 758; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 21 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Zitat in folgenden NormenHandwerksordnung
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 44 HwO (vom 01.01.2020) ... zur beruflichen Bildung, 2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung ( § 82 des Berufsbildungsgesetzes ) empfohlenen Maßnahmen, 3. wesentliche inhaltliche Änderungen des ...
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 18 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
V. v. 12.08.1997 BGBl. I S. 2044; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 19 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin
V. v. 09.01.2001 BGBl. I S. 117; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 30 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Anwendung des § 82 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
V. v. 08.10.1993 BGBl. I S. 1696; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 BBiG§82AnwV ... 82 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sind auch ...
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt
V. v. 21.12.1978 BGBl. I S. 2072; aufgehoben durch § 4 V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3822
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 524; aufgehoben durch § 3 V. v. 08.08.2014 BGBl. I S. 1361
Eingangsformel MilchLAusbStV ... Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 Nr. ...
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau
V. v. 31.01.1995 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 227
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 4 V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
V. v. 28.12.1982 BGBl. 1983 I S. 7; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 230
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt
V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 130; aufgehoben durch Artikel 11 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/82_BBiG.htm