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§ 82 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 82 Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung
§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ist es der nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 18 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, so teilt sie dies der Person unter Angabe der Gründe für die Verzögerung innerhalb dieser Frist mit. 2Die Behörde hat die Hinderungsgründe innerhalb eines Monats nach Versendung dieser Mitteilung zu beseitigen.
(2) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Hinderungsgründe mit,
- 1.
- ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder
- 2.
- ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.
(3) Die Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes wird nach den Vorgaben der §§ 68 und 69 durchgeführt.
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Zitierungen von § 82 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 83 PsychThApprO Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde
... zuständige Behörde innerhalb der Frist nach § 81 Absatz 2 oder § 82 Absatz 2 aus, so darf die Dienstleistung erbracht ...
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