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§ 82 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung



Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches.



 
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Frühere Fassungen von § 82 SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 4 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 3 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
aktuellvor 29.05.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 82 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 3 BeWeAusbFG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „ § 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung ". 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie ... und Rechtsfolgen" durch das Wort „Regelungen" ersetzt. 3. Folgender § 82 wird angefügt: „§ 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen ... ersetzt. 3. Folgender § 82 wird angefügt: „ § 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar ...
Artikel 4 BeWeAusbFG Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... nach dem Wort „Abschnitt" die Wörter „, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6 ," eingefügt. 2. In § 82 werden die Wörter „§ 450 Absatz ... mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6," eingefügt. 2. In § 82 werden die Wörter „§ 450 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1" durch die ...

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 4 AuWeBFG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... den §§ 48a und" ersetzt. 2. In Nummer 4 wird die Angabe „ § 82 Absatz 6" durch die Wörter „§ 82 Absatz 5 und § 82a" ... 2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 82 Absatz 6" durch die Wörter „ § 82 Absatz 5 und § 82a" ...