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§ 82 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
(1) 1Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Steuerberaterkammer zurückgewiesen, so kann das Mitglied der Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) beantragen. 2Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Steuerberaterkammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat, ihren Sitz hat.
(2) 1Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. 2Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. 3Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Steuerberaterkammer abgegeben. 4Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 5Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie das Mitglied der Steuerberaterkammer beantragt oder das Landgericht für erforderlich hält. 6Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Steuerberaterkammer, das Mitglied der Steuerberaterkammer und sein Verteidiger zu benachrichtigen. 7Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht. 8Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) 1Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Steuerberaterkammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Mitgliedes der Steuerberaterkammer sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. 2Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid auf. 3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 4Er kann nicht angefochten werden.
(4) 1Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. 2Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.
(5) 1Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. 2In den Fällen des § 91 Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 sind auf anerkannte Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. 2Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111e gelten entsprechend.
(7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 82 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 82 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55b StBerG Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane (vom 16.03.2023)
... die Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 81 und 82 sowie die Vorschriften des Ersten bis Vierten Unterabschnitts des Fünften Abschnitts des ...
§ 91 StBerG Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme (vom 01.08.2022)
... Rüge erteilt hat (§ 81). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben ( § 82 ), weil es eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein ...
§ 146 StBerG Gerichtskosten (vom 23.01.2024)
... und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge ( § 82 Abs. 1 ) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. ...
§ 149 StBerG Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge (vom 01.08.2022)
... die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist ( § 82 Abs. 5 Satz 2 ), oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem ... unwirksam ist (§ 82 Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Steuerberaterkammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz ... § 148 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 82 Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des ... berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 91 Abs. 2 Satz 2 festgestellt ( § 82 Abs. 5 Satz 2 ), so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Steuerberaterkammer der Steuerberaterkammer ...
Anlage 2 StBerG (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis (vom 23.01.2024)
... über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG : Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 160,00 EUR ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 25 2. JustizModG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz ... über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 160,00 EUR ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 entsprechend. Die §§ 81 und 82 sowie die Vorschriften des Ersten bis Vierten Unterabschnitts des Fünften Abschnitts des ... c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. 31. Dem § 82 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Die Absätze 1 ...
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