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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 82 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden, Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

3.
verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

4.
Protokolle zu erstellen,

5.
Maßnahmen zur Baugrubensicherung zu unterscheiden,

6.
Massen- und Baustoffberechnungen durchzuführen,

7.
bemaßte Detailskizzen anzufertigen,

8.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

9.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

10.
Einsatzmöglichkeiten von Spezialtiefbaugeräten sowie von Bohrwerkzeugen oder Greiferwerkzeugen zu unterscheiden,

11.
das Herstellen von Bohrungen zu beschreiben,

12.
das Herstellen von Pfählen zu beschreiben,

13.
das Herstellen von Ankersystemen zu beschreiben,

14.
eine geschlossene Wasserhaltung zu beschreiben sowie

15.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

 
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