Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 82 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
|
§ 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden, Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
- verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 4.
- Protokolle zu erstellen,
- 5.
- Maßnahmen zur Baugrubensicherung zu unterscheiden,
- 6.
- Massen- und Baustoffberechnungen durchzuführen,
- 7.
- bemaßte Detailskizzen anzufertigen,
- 8.
- Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 10.
- Einsatzmöglichkeiten von Spezialtiefbaugeräten sowie von Bohrwerkzeugen oder Greiferwerkzeugen zu unterscheiden,
- 11.
- das Herstellen von Bohrungen zu beschreiben,
- 12.
- das Herstellen von Pfählen zu beschreiben,
- 13.
- das Herstellen von Ankersystemen zu beschreiben,
- 14.
- eine geschlossene Wasserhaltung zu beschreiben sowie
- 15.
- Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/82_TiefbauBAusbV.htm