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§ 82 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 82 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen



(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Aufträge seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausführt, muss

1.
alle hinreichenden Vorkehrungen treffen, insbesondere Grundsätze zur Auftragsausführung festlegen und regelmäßig, insbesondere unter Berücksichtigung der nach den Absätzen 9 bis 12 und § 26e des Börsengesetzes veröffentlichten Informationen, überprüfen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen und

2.
sicherstellen, dass die Ausführung jedes einzelnen Kundenauftrags nach Maßgabe dieser Grundsätze vorgenommen wird.

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei der Aufstellung der Ausführungsgrundsätze alle relevanten Kriterien zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses, insbesondere die Preise der Finanzinstrumente, die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, die Geschwindigkeit, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und die Abwicklung des Auftrags sowie den Umfang und die Art des Auftrags berücksichtigen und die Kriterien unter Berücksichtigung der Merkmale des Kunden, des Kundenauftrags, des Finanzinstrumentes und des Ausführungsplatzes gewichten.

(3) 1Führt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Aufträge von Privatkunden aus, müssen die Ausführungsgrundsätze Vorkehrungen dafür enthalten, dass sich das bestmögliche Ergebnis am Gesamtentgelt orientiert. 2Das Gesamtentgelt ergibt sich aus dem Preis für das Finanzinstrument und sämtlichen mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten. 3Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument nach Maßgabe der Ausführungsgrundsätze des Wertpapierdienstleistungsunternehmens an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, zählen zu den Kosten auch die eigenen Provisionen oder Gebühren, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden für eine Wertpapierdienstleistung in Rechnung stellt. 4Zu den bei der Berechnung des Gesamtentgelts zu berücksichtigenden Kosten zählen Gebühren und Entgelte des Ausführungsplatzes, an dem das Geschäft ausgeführt wird, Kosten für Clearing und Abwicklung und alle sonstigen Entgelte, die an Dritte gezahlt werden, die an der Auftragsausführung beteiligt sind.

(4) Führt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag gemäß einer ausdrücklichen Kundenweisung aus, gilt die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend dem Umfang der Weisung als erfüllt.

(5) 1Die Grundsätze zur Auftragsausführung müssen

1.
Angaben zu den verschiedenen Ausführungsplätzen in Bezug auf jede Gattung von Finanzinstrumenten und die ausschlaggebenden Faktoren für die Auswahl eines Ausführungsplatzes,

2.
mindestens die Ausführungsplätze, an denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann,

enthalten. 2Lassen die Ausführungsgrundsätze im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 auch eine Auftragsausführung außerhalb von Handelsplätzen im Sinne von § 2 Absatz 22 zu, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Kunden auf diesen Umstand gesondert hinweisen und deren ausdrückliche Einwilligung generell oder in Bezug auf jedes Geschäft einholen, bevor die Kundenaufträge an diesen Ausführungsplätzen ausgeführt werden.

(6) 1Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss

1.
seine Kunden vor der erstmaligen Erbringung von Wertpapierdienstleistungen über seine Ausführungsgrundsätze informieren und ihre Zustimmung zu diesen Grundsätzen einholen, und

2.
seinen Kunden wesentliche Änderungen der Vorkehrungen nach Absatz 1 Nummer 1 unverzüglich mitteilen.

2Die Informationen über die Ausführungsgrundsätze müssen klar, ausführlich und auf eine für den Kunden verständliche Weise erläutern, wie das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Kundenaufträge ausführt.

(7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss in der Lage sein, einem Kunden auf Anfrage darzulegen, dass sein Auftrag entsprechend den Ausführungsgrundsätzen ausgeführt wurde.

(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf sowohl für die Ausführung von Kundenaufträgen an einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz als auch für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an einen bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz weder eine Vergütung noch einen Rabatt oder einen nichtmonetären Vorteil annehmen, wenn dies einen Verstoß gegen die Anforderungen nach § 63 Absatz 1 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1 und 5, den §§ 70, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 9 bis 11 oder die Absätze 1 bis 4 darstellen würde.

(9) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss einmal jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen es Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 166), in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlichen.

(10) Vorbehaltlich des § 26e des Börsengesetzes müssen Handelsplätze und systematische Internalisierer für jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht nach Artikel 23 oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Ausführungsqualität von Aufträgen veröffentlichen.

(11) Vorbehaltlich des § 26e des Börsengesetzes müssen Ausführungsplätze für jedes Finanzinstrument, das nicht von Absatz 10 erfasst wird, mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Ausführungsqualität von Aufträgen veröffentlichen.

(12) 1Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 10 und 11 müssen ausführliche Angaben zum Preis, zu den mit einer Auftragsausführung verbundenen Kosten, der Geschwindigkeit und der Wahrscheinlichkeit der Ausführung sowie der Abwicklung eines Auftrags in den einzelnen Finanzinstrumenten enthalten. 2Das Nähere regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152), in der jeweils geltenden Fassung.

(13) Nähere Bestimmungen ergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, insbesondere zu

1.
der Aufstellung der Ausführungsgrundsätze nach den Absätzen 1 bis 5 aus Artikel 64,

2.
der Überprüfung der Vorkehrungen nach Absatz 1 aus Artikel 66,

3.
Art, Umfang und Datenträger der Informationen über die Ausführungsgrundsätze nach Absatz 6 aus Artikel 66 und

4.
den Pflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Aufträge ihrer Kunden an Dritte zur Ausführung weiterleiten oder die Finanzportfolioverwaltung betreiben, ohne die Aufträge oder Entscheidungen selbst auszuführen, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, aus Artikel 65.





 

Frühere Fassungen von § 82 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2018Artikel 4 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 1 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 20.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 82 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ...
§ 18 WpHG Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung (vom 10.11.2021)
... Nr. 600/2014, der Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach den §§ 63 bis 83 oder entsprechender ausländischer Vorschriften durch eine Zweigniederlassung im Sinne ...
§ 68 WpHG Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung (vom 28.11.2021)
... Satz 1 und 2, § 64 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 8, § 69 Absatz 1, der §§ 70, 82 , 83 Absatz 2 und § 87 Absatz 1 und 2 gebunden. Satz 1 ist nicht anwendbar, sofern ...
§ 75 WpHG Besondere Anforderungen an organisierte Handelssysteme (vom 03.01.2018)
... der Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne von § 82 vereinbar ist. Bei einem System, bei dem gegenläufige Kundenaufträge eingehen, ... zusammenzuführen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der §§ 72 und 82 dieses Gesetzes. (7) Die Bundesanstalt kann von dem Betreiber eines ... (9) § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1 sowie die §§ 69, 70 und 82 gelten entsprechend für Geschäfte, die über ein organisiertes Handelssystem ...
§ 95 WpHG Ausnahmen (vom 03.01.2018)
... 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82 gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen ... des § 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82 *) gegenüber dem Kunden nachkommen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... entgegen § 81 Absatz 3 keinen angemessenen Zugang sicherstellt, 113. entgegen § 82 Absatz 1 , auch in Verbindung mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der ... nach den dort benannten Grundsätzen ausgeführt wird, 114. entgegen § 82 Absatz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der ... Kommission, keine regelmäßige Überprüfung vornimmt, 115. entgegen § 82 Absatz 5 Satz 2 , auch in Verbindung mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der ... eine dort genannte Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 116. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 1 , auch in Verbindung mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert, 117. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 1 eine dort genannte Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 118. entgegen ... 1 eine dort genannte Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 118. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 2 , auch in Verbindung mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 119. entgegen § 82 Absatz 8 eine Vergütung, einen Rabatt oder einen nicht monetären Vorteil annimmt, 120. ... einen Rabatt oder einen nicht monetären Vorteil annimmt, 120. entgegen § 82 Absatz 9 , auch in Verbindung mit einem technischen Regulierungsstandard nach Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe ... Internalisierer, vorbehaltlich der Regelung zu § 26e des Börsengesetzes, entgegen § 82 Absatz 10 , auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung nach Artikel 27 Absatz 9 sowie einem ... vorbehaltlich der Regelung zu § 26e des Börsengesetzes, entgegen § 82 Absatz 11 , auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung nach Artikel 27 Absatz 9 sowie einem ...
§ 142 WpHG Übergangsvorschriften für das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz (vom 28.11.2021)
... bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht informiert werden. (2) § 82 Absatz 10 bis 12 findet bis zum 27. Februar 2023 keine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 48b BörsG Organisiertes Handelssystem an einer Börse (vom 03.01.2018)
... der Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne von § 82 des Wertpapierhandelsgesetzes vereinbar ist. Bei einem System, bei dem gegenläufige ... (10) § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1 sowie die §§ 69, 70 und 82 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten entsprechend für Geschäfte, die über ein ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbringt, gelten die §§ 63 bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 , die §§ 83 und 84 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Soweit die ...
§ 51 KAGB Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, sind darüber hinaus §§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche ...
§ 54 KAGB Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland (vom 02.08.2021)
... Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sind darüber hinaus §§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche ...

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
§ 11 WpDPV Verhaltenspflichten, Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten
...  20. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 82 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den Artikeln 64 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) ...
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
... Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs zu einem Handelsplatz 15 §§ 69, 82 WpHG ; Art. 3 − 11 Del. VO (EU) 2017/575; Art. 3, 4 Del. VO (EU) 2017/576; Art. 64 ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Anhang 3. WpDPVÄndV
... 31c Abs. 1 Nr. 1 WpHG und § 33a WpHG Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen und Festlegung von ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Anhang 2. WpDPVÄndV (zu Artikel 1 Nr. 8)
... (best execution)       § 33a WpHG § 11 WpDVerOV ... 11 WpDVerOV         § 33a Abs. 5 Satz 2 WpHG ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Artikel 1 3. WpDPVÄndV
... die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes und deren prüferische Beurteilung; 14. die Mittel ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 FRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 33a Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen § 33b Mitarbeiter und ... erteilt wurde, gelten ausschließlich die §§ 31, 31a, 31b, 31d, 33, 33a , 33b, 34 und 34a entsprechend, wenn sie Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 7, Nr. 9 ... nach § 9, der Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach den §§ 31 bis 34 oder entsprechender ausländischer Vorschriften durch eine Zweigniederlassung im Sinne ... sind nicht an die Vorgaben des § 31 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie die §§ 31c, 31d und 33a gebunden. Satz 1 ist nicht anwendbar, sofern die geeignete Gegenpartei mit dem ... Die Ausführung von Aufträgen für Privatkunden muss den Anforderungen des § 33a genügen. (2) Der systematische Internalisierer kann die Aufträge ... Bundesanstalt übertragen." 21. Nach § 33 werden folgende §§ 33a und 33b eingefügt: „§ 33a Bestmögliche Ausführung von ... Nach § 33 werden folgende §§ 33a und 33b eingefügt: „§ 33a Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen (1) Ein ... Ausnahmen § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 31c, 31d und 33a gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen ... Verpflichtungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 8 sowie der §§ 31c, 31d und 33a gegenüber dem Kunden nachkommen." 30. § 37d wird aufgehoben.  ... Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt, 18. entgegen § 33a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Nr. 1 oder 2 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht ... oder Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 19. entgegen § 33a Abs. 6 Nr. 3 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht,".  ...
Artikel 14 FRUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 31c Abs. 3, 3. Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4, 4. Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9, 5. Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4 und 6. Artikel 3 Nr. 12 § ...

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 4 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 bis 5" ersetzt. 5. In § 82 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 8" ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 1 SchwFinBG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht informiert werden. (2) § 82 Absatz 10 bis 12 findet bis zum 27. Februar 2023 keine ...

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 2 CCP-RR-UG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
...  „Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ... 4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92" durch die Wörter „§§ 63 bis 83 und 85 bis 92 sowie ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 3 PfandBFEG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... „Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b dieses Gesetzes sowie der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringt, gelten die §§ 31 bis 31b, § 31d sowie die §§ 33 bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend." 8. Nach § 5 werden ... 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringen, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a , 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18 des Gesetzes über die Deutsche ... 1, 3 und 4 erbracht werden, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a , 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend." 19. In § 15 ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a , 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 2. WpDPVÄndV
... 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 und § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, ... 31 Abs. 5 Satz 3, § 31a, § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 33a Abs. 7, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 4 Satz 1 und die ... 31 Abs. 3 und 4, § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31f Abs. 1 Nr. 5, § 32c, § 33a Abs. 5 Satz 2, § 33a Abs. 6, § 34 und § 34b Abs. 1 Satz 2 des ... 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31f Abs. 1 Nr. 5, § 32c, § 33a Abs. 5 Satz 2, § 33a Abs. 6, § 34 und § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie Artikel 7 und 8 ... die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes und deren prüferische Beurteilung; 12. die Mittel ... 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 oder § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... Verordnungsermächtigung § 81 Geschäftsleiter § 82 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen § 83 Aufzeichnungs- ... 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b" durch die Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92" und die Wörter „Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. ... von einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 9 oder 10 Gebrauch machen, gelten die §§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92 entsprechend." e) Folgender ... 63 Absatz 1, 3 bis 7, 9, 10, § 64 Absatz 3, 5 und 7, § 69 Absatz 1, der §§ 70, 82 , 83 Absatz 2 und § 87 Absatz 1 und 2" ersetzt. bb) Folgender Satz wird ... der Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne von § 82 vereinbar ist. Bei einem System, bei dem gegenläufige Kundenaufträge eingehen, kann der ... Geschäft zusammenzuführen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der §§ 72 und 82 dieses Gesetzes. (7) Die Bundesanstalt kann von dem Betreiber eines organisierten ... (9) § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1 sowie die §§ 69, 70 und 82 gelten entsprechend für Geschäfte, die über ein organisiertes Handelssystem ... Beauftragte kann daneben auch weitere Aufgaben wahrnehmen." 82. § 33a wird § 82 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... entgegen § 81 Absatz 3 keinen angemessenen Zugang sicherstellt, 113. entgegen § 82 Absatz 1 , auch in Verbindung mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der ... nach den dort benannten Grundsätzen ausgeführt wird, 114. entgegen § 82 Absatz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der ... Kommission, keine regelmäßige Überprüfung vornimmt, 115. entgegen § 82 Absatz 5 Satz 2 , auch in Verbindung mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der ... eine dort genannte Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 116. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 1 , auch in Verbindung mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert, 117. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 1 eine dort genannte Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 118. entgegen ... 1 eine dort genannte Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 118. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 2 , auch in Verbindung mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 119. entgegen § 82 Absatz 8 eine Vergütung, einen Rabatt oder einen nicht monetären Vorteil annimmt,  ... einen Rabatt oder einen nicht monetären Vorteil annimmt, 120. entgegen § 82 Absatz 9 , auch in Verbindung mit einem technischen Regulierungsstandard nach Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe ... Internalisierer, vorbehaltlich der Regelung zu § 26e des Börsengesetzes, entgegen § 82 Absatz 10 , auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung nach Artikel 27 Absatz 9 sowie einem ... vorbehaltlich der Regelung zu § 26e des Börsengesetzes, entgegen § 82 Absatz 11 , auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung nach Artikel 27 Absatz 9 sowie einem ...
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... der Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne von § 82 des Wertpapierhandelsgesetzes vereinbar ist. Bei einem System, bei dem gegenläufige ... (10) § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1 sowie die §§ 69, 70 und 82 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten entsprechend für Geschäfte, die über ein ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
§ 22 InvPrüfbV Besondere Anforderungen an die Prüfung von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
... 6. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes; die Vorkehrungen sind prüferisch zu beurteilen; 7. ...

Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 5 InvG Aufsicht, Anordnungsbefugnis (vom 01.07.2011)
... 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringt, gelten die §§ 31 bis 31b, § 31d sowie die §§ 33 bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes ...
§ 13 InvG Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.01.2012)
... sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a , 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes ...

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
§ 1 WpDPV Geltungsbereich (vom 22.07.2013)
... 11, § 31a Absatz 8, § 31b Absatz 2, § 31c Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 33a Absatz 9, § 34 Absatz 4, § 34a Absatz 5, § 34b Absatz 8 und § 34d Absatz 6 des ...
§ 2 WpDPV Begriffsbestimmungen (vom 01.06.2013)
... § 31a, § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 3a und 4, § 33 Absatz 3 Satz 1, § 33a Absatz 7, § 34a Absatz 1 Satz 1, § 34a Absatz 2 Satz 1, § 34a Absatz 4 Satz 1, ... 3a und 4 Satz 1 und 2, § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31f Abs. 1 Nr. 5, § 32c, § 33a Abs. 5 Satz 2, § 33a Abs. 6, § 34 und § 34b Abs. 1 Satz 2 des ... 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31f Abs. 1 Nr. 5, § 32c, § 33a Abs. 5 Satz 2, § 33a Abs. 6, § 34 und § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie Artikel 7 und 8 ...
§ 6 WpDPV Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht (vom 22.07.2013)
... 13. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes und deren prüferische Beurteilung; 14. die Mittel ... 11, § 31a Absatz 8, § 31b Absatz 2, § 31c Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 33a Absatz 9, § 34 Absatz 4, § 34a Absatz 5, § 34b Absatz 8 oder § 34d Absatz 6 ...
Anlage WpDPV (zu § 5 Absatz 6) Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV (vom 01.06.2013)
...  13 § 31c Abs. 1 Nr. 1 WpHG und § 33a WpHG Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen und Festlegung von ...

Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1432; aufgehoben durch § 14 V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566
Eingangsformel WpDVerOV
... § 31b Abs. 2 Satz 1, des § 31c Abs. 3 Satz 1, des § 33 Abs. 4 Satz 1, des § 33a Abs. 9 Satz 1 und des § 34 Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der ... § 31c Abs. 3 jeweils durch Artikel 1 Nr. 17, § 33 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 20, § 33a Abs. 9 durch Artikel 1 Nr. 21 und § 34 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 16. ...
§ 1 WpDVerOV Anwendungsbereich (vom 01.08.2014)
... a) die Mindestanforderungen zur Aufstellung der Ausführungsgrundsätze nach § 33a Abs. 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, b) die Grundsätze nach § 33a ... 33a Abs. 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, b) die Grundsätze nach § 33a Abs. 8 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ... c) die Überprüfung sämtlicher Vorkehrungen nach § 33a Abs. 1 und 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, d) die Gestaltung nach Art und Umfang der ... nach Art und Umfang der Information über die Ausführungsgrundsätze nach § 33a Abs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Anforderungen an den Datenträger, 6. ...
§ 11 WpDVerOV Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
... Ausführungsplätze im Sinne von § 33a Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sind 1. organisierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, systematische ... 2. vergleichbare Unternehmen und Einrichtungen in Drittstaaten. (2) Zu den nach § 33a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes bei der Berechnung des Gesamtentgelts zu berücksichtigenden Kosten zählen Gebühren ... sind. (3) Eine Überprüfung der Ausführungsgrundsätze nach § 33a Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist außerhalb des Jahresrhythmus dann vorzunehmen, wenn das ... des Kunden gewährleistet ist. Eine Überprüfung der Grundsätze nach § 33a Abs. 8 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist außerhalb des Jahresrhythmus nach § 33a Abs. 8 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ... 33a Abs. 8 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist außerhalb des Jahresrhythmus nach § 33a Abs. 8 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die das ... eintritt, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Erfüllung seiner Pflichten nach § 33a Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes beeinträchtigt. (4) Die Information nach § 33a Abs. 6 Nr. 1 des ... 8 des Wertpapierhandelsgesetzes beeinträchtigt. (4) Die Information nach § 33a Abs. 6 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss folgende Angaben enthalten: 1. Beschreibung der vorgenommenen Gewichtung der ... Gewichtung der relevanten Kriterien zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses nach § 33a Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder eine Beschreibung der Methode, die für diese Gewichtung jeweils angewandt wird,  ... angewandt wird, 2. Verzeichnis der wesentlichen Ausführungsplätze nach § 33a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes , an denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gleichbleibend die bestmöglichen ... von Kundenaufträgen erzielen kann, 3. einen ausdrücklichen Hinweis nach § 33a Abs. 6 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes . Diese Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zur ...
§ 14 WpDVerOV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (vom 02.07.2016)