§ 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung
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1Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung nach
§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden.
2Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach
§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
Frühere Fassungen von § 82a GWB
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interne Verweise§ 47d GWB Befugnisse (vom 19.01.2021) ... 50f, 54, 56 bis 58, 61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73 bis 80, 82a , 83, 85, 91 und 92 gelten entsprechend. Für Entscheidungen, die die ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021) ... 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... § 82 Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung § 82b ... 7 werden die Wörter „§§ 50c, 54, 56, 57, 61 bis 68, 70, 71, 72, 74 bis 77, 82a , 83, 85, 91 und 92" durch die Wörter „§§ 50f, 54, 56 bis 58, 61 Absatz 1 ... 50f, 54, 56 bis 58, 61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73 bis 80, 82a , 83, 85, 91 und 92" ersetzt. 21. § 47k wird wie folgt geändert: ... „Abschnitt 3 Bußgeldverfahren". 27. Die §§ 82 und 82a werden wie folgt gefasst: „§ 82 Zuständigkeiten in ... mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten. § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung (1) Im ... zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt." 28. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt: „§ 82b Besondere ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren § 83 ... gefasst: „Die §§ 50c, 54, 56, 57, 61 bis 68, 70, 71, 72, 74 bis 77, 82a , 83, 85, 91 und 92 gelten entsprechend." 31. § 47e wird wie folgt ...
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