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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 83 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten"
§ 83 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,
- 2.
- Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
- 3.
- Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
- 4.
- isometrische Aufmaße zu erstellen,
- 5.
- den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben und
- 6.
- Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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Zitierungen von § 83 AusbauBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 AusbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusbauBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung, der Hochbauberufeausbildungsverordnung sowie der Ausbauberufeausbildungsverordnung
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Artikel 3 BauBerÄndV Änderung der Ausbauberufeausbildungsverordnung
... das Wort „Kälte" durch das Wort „Kälte-" ersetzt. 2. In § 83 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt. 3. In § ...
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