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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 83 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,

2.
Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,

3.
Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,

4.
isometrische Aufmaße zu erstellen,

5.
den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben und

6.
Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.