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§ 83 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 83 Vernichtung von Wahlunterlagen



(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) 1Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. 2Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.



 
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Frühere Fassungen von § 83 EuWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 83 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 EuWO Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
... hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 83 ). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. (3) ...
§ 67 EuWO Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
... mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 83 ). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. (4) ...
§ 68 EuWO Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (vom 11.12.2008)
... sie dem Kreis- oder Stadtwahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 83 ). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises ...
§ 87 EuWO Übergangsregelung (vom 01.11.2015)
... die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen § 83 nicht vernichtet werden; sie sind gesondert aufzubewahren. Anhand dieser Anträge ... b des Bundesmeldegesetzes vor. Danach ist mit den Anträgen gemäß § 83 zu verfahren. Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in ...
Anlage 14 EuWO (zu § 32 Abs. 3) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (vom 25.05.2018)
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 2 Europawahlordnung : Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach ...
Anlage 15 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags (vom 25.05.2018)
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet ...
Anlage 16 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) (vom 25.05.2018)
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet ...
Anlage 16A EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) (vom 25.05.2018)
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet ...
Anlage 16B EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) (vom 25.05.2018)
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Anhang 10 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 2 Europawahlordnung : Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach ...
Anhang 11 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet ...
Anhang 12 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet ...
Anhang 14 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet ...
Anhang 15 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
...  32. § 81 Absatz 3 Nummer 6c wird aufgehoben. 33. § 83 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben. b) ...