§ 83 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
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