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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 83 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser zu unterscheiden,
- 2.
- verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden,
- 3.
- Verfahren zur Behandlung von Reststoffen zu beschreiben,
- 4.
- Suspensionsberechnungen durchzuführen,
- 5.
- bemaßte Detailskizzen anzufertigen,
- 6.
- Spezialtiefbauarbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,
- 7.
- die Herstellung von Schlitzwänden oder Dichtwänden zu beschreiben sowie
- 8.
- Maßnahmen zur Baugrundverbesserung zu unterscheiden.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/83_TiefbauBAusbV.htm