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§ 84 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage



(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,

1a.
Maßnahmen nach § 49,

1b.
die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,

1c.
die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,

1d.
die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,

2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,

2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,

3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,

4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,

5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,

6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,

7.
die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie

8.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2.

haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. 2Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. 3Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.





 

Frühere Fassungen von § 84 AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 1 Rückführungsverbesserungsgesetz
vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 21.08.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
aktuell vorher 05.02.2016Artikel 6 Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 3 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
aktuell vorher 06.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3484
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 84 AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60b AufenthG Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (vom 21.08.2019)
... werden. Er unterliegt einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d. (6) § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 findet ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 59 AufenthV Muster der Aufenthaltstitel (vom 01.06.2024)
... Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Ausländerbehörde dies auf Antrag des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 3 AsylVfBeschlG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 1, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 Satz 1, § 64 Absatz 2 Satz 1, § 72 Absatz 3 Satz 2, § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 89a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 sowie § 104 Absatz 9 Satz 1 und ...

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 6 DatAustVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... durch die Wörter „der Absätze 1 und 1a" ersetzt. 5. Nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. Maßnahmen ...

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... wurde, vorzeitig beendet wurde." b) Satz 2 wird aufgehoben. 47. In § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 18d" ersetzt.  ...

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden." 9b. § 84 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird das Wort „sowie" durch ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt." 42. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Feststellung der Identität verarbeitet und genutzt werden." 65. § 84 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Abs. ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Wort „Visums" das Wort „nationalen" eingefügt. 47. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 2 AsylVfGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 und 7" ersetzt. 11. In § 84 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 75 Satz 2" durch die Wörter ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 1 AufenthGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... „Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1." 28. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 RüfüVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... seiner Identität erforderlichen Angaben macht" eingefügt. 23. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Ausländerbehörde dies auf Antrag des ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... erlaubt werden. Er unterliegt einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d. (6) § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 findet Anwendung." 20. § 61 wird wie folgt geändert: a) Nach ... der Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3" gestrichen. 29. Nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Auflagen zur Sicherung und ...