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§ 84 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 84 Stiftungsorgane
(1) 1Die Stiftung muss einen Vorstand haben. 2Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 3Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(4) 1In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. 2In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 2947 m.W.v. 1. Juli 2023
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Frühere Fassungen von § 84 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021 BGBl. I S. 2947 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 84 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 17.10.2024)
... Auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen sind die §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. ...
Artikel 231 EGBGB Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.10.2009)
... Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. § 4 Haftung ...
Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Anlage I Kapitel III B II EV Sachgebiet B - Bürgerliches Recht
... Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. § 4 Haftung ...
Stiftungsregistergesetz (StiftRG)
Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947, 2953
§ 2 StiftRG Inhalt des Registers
... 6. die satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , 7. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der besonderen Vertreter ... Beschränkungen der Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 20. die Beendigung der ...
§ 5 StiftRG Eintragung von Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern
... der Stiftung sowie eine Änderung bei deren Vertretungsberechtigung für die Stiftung nach § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn die zur Eintragung angemeldeten Änderungen ...
§ 8 StiftRG Eintragung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation
... ihrer Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzutragen. (4) Eine nach § 87d Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 1 StiftRVEG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. § 84 Stiftungsorgane (1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt ... Stiftungen gleichgestellt sind." 3. In § 2101 Absatz 2 wird die Angabe „ § 84 " durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 2" ...
Artikel 3 StiftRVEG Weitere Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der besonderen Vertreter sowie etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 anzugeben. Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Anerkennungsentscheidung der ... der Liquidatoren nach § 87c Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 anzumelden, wenn die Liquidation nicht durch den Vorstand erfolgt. (3) Der Anmeldung ...
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