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§ 84 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 84 Gebiete mit Ausbaudefizit
§ 84 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke kann die zentrale Informationsstelle des Bundes geographisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,
- 1.
- kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant und
- 2.
- keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung des Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.
(2) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebietes auszubauen. 2Bekundet ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im Sinne des Satzes 1, kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekunden,
- 1.
- in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder
- 2.
- eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen ist.
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Zitierungen von § 84 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 157 TKG Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste (vom 29.06.2021)
... der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß den §§ 80, 81 und 84 . Die Bundesnetzagentur berichtet in dem Jahresbericht nach § 196 über die ...
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