§ 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
§ 84 Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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Zitat in folgenden NormenStrafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 76a StGB Selbständige Einziehung (vom 01.04.2024) ... gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a , 4. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von ...
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 03.08.2024) ... gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a , 5. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von ...
§ 100b StPO Online-Durchsuchung (vom 01.04.2024) ... gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1 , 3. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
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