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§ 84a - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 84a Allgemeine Erlaubnis
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas sowie das Verbringen und die Ausfuhr von steuerfreiem Erdgas aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 24. Juli 2013 BGBl. I S. 2763 m.W.v. 1. August 2013
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Frühere Fassungen von § 84a EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763 |
aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
aktuell | vor 30.09.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 84a EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84a EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 83 EnergieStV Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler (vom 01.08.2013)
... nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 84a ), bei dem für den Verwender oder den Verteiler zuständigen Hauptzollamt zu ... Erlaubnis nach § 44 Absatz 1a des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 84a ), schriftlich bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu ...
§ 85 EnergieStV Pflichten des Erlaubnisinhabers (vom 01.08.2013)
... in Verbindung mit Absatz 7, gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis (§ 84a ). Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen ...
Anlage 1 EnergieStV (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis (vom 15.09.2018)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... f) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 84a Allgemeine Erlaubnis". g) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst: ... 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 28. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt: „§ 84a Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf ... 28. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt: „§ 84a Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird die ... Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis (§ 84a ). Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie ... 1 und 1a werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a ) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis Die Verwendung und die Verteilung von ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind ( § 84a ), bei dem für den Verwender oder den Verteiler zuständigen Hauptzollamt zu ... hat die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1a des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist ( § 84a ), schriftlich bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen." ... Abs. 1" durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 und 1a" ersetzt. 23. § 84a wird wie folgt gefasst: „§ 84a Allgemeine Erlaubnis Unter ... 1 und 1a" ersetzt. 23. § 84a wird wie folgt gefasst: „ § 84a Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden ...
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