§ 85 Übergangsbestimmungen
1Auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren sind weiterhin das
Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie das
Bundespersonalvertretungsgesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
2Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
Frühere Fassungen von § 85 BDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Sechste Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der VerteidigungA. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 242
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2554
Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 1 BDVfBG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes ... Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 40. § 85 wird wie folgt gefasst: „§ 85 Übergangsbestimmungen Auf ... für Heimat" ersetzt. 40. § 85 wird wie folgt gefasst: „ § 85 Übergangsbestimmungen Auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren ...
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